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Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen – OrdenNachwV

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Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25