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Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen – OrdenNachwV

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Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25