(1) Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, wenn er Verwundungen oder Beschädigungen nachweist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigen, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
(2) Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt,