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Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen – OrdenNachwV

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1Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.
2Wegen mangelnden Nachweises der ordnungsgemäßen Verleihung kann der Antrag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25