Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch
(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.
Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zuständig.
(1) 1Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen.
2Für jede Auszeichnung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden.
(2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet den Antrag unverzüglich an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat weiter.
(3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.
(1) Der Antrag muß enthalten
(2) Der Antrag soll ferner enthalten
(3) Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Tatsache der Verleihung ergibt, sind dem Antrag beizufügen (Militärpapiere, Briefe, Zeitungsausschnitte usw.).
(4) 1Die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde (§ 3) hat auf die Vollständigkeit des Antrags hinzuwirken.
2Kommt der Antragsteller einer Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist seine Angaben zu ergänzen, nicht nach, so kann der Antrag abgelehnt werden.
(1) 1Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
2
(2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrags von Soldaten an den Bundesminister der Verteidigung, von Beamten in der Bundespolizei an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat weiter.
(3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrags an diese Stelle weiter.
(4) Die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags entfällt, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vorliegen.
(5) Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 oder nach § 9 zu verfahren.
1Die in § 5 genannten Stellen erledigen den Antrag durch Ausstellung einer Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist.
2Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, ist von der Ausstellung der Zweitausfertigung zu unterrichten.
(1) 1Ist aus den vorhandenen Unterlagen die Verleihung der Auszeichnung ersichtlich, ohne daß jedoch eine Zweitausfertigung (§ 6) ausgestellt werden kann, so stellt die zuständige Stelle (§ 5) dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
2Dies gilt nicht, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist.
3Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Disziplinarvorgesetzte, sind in beiden Fällen zu benachrichtigen.
(2) Bei der Übersendung der Bescheinigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung als vollgültiger Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der darin aufgeführten Orden und Ehrenzeichen gilt und eine förmliche Ersatzurkunde nur auf besonderen Antrag ausgestellt wird.
(3) 1Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht verliehen oder daß die Verleihung widerrufen wurde oder daß er die Auszeichnung durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat, so benachrichtigt diese Stelle hiervon den Antragsteller (Anlage 3) und teilt der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, mit, daß der Antragsteller nicht Inhaber der Auszeichnung ist.
2Der Antrag ist damit erledigt.
(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), Unterlagen über die Verleihung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Ausfertigung des Antrags an die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde ab.
(2) 1Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde fordert den Antragsteller auf, die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung in anderer Weise nachzuweisen.
2Sie kann ihm hierzu eine Frist setzen, die mindestens sechs Monate betragen muß.
(3) Der Nachweis der Verleihung kann geführt werden
(4) Der Nachweis der Verleihung kann ferner geführt werden
(1) 1Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3) Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Ausfertigung des Antrags an die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 an den Bundesminister
für
Verteidigung oder den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ab.
2Sie vermerkt auf der Ausfertigung des Antrags die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind.
(2) 1Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister
für
Verteidigung oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung seines Antrags mit den Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an ihn nicht zu ermitteln sind und weist ihn auf die Möglichkeit, einen Berechtigungsausweis nach dem zweiten Abschnitt dieser Verordnung zu erlangen, hin.
2Sein Antrag ist damit erledigt.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister der Verteidigung"
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister der Verteidigung
Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist, so stellt sie eine Ersatzurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
1Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.
2Wegen mangelnden Nachweises der ordnungsgemäßen Verleihung kann der Antrag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist.
Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(1) Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, wenn er Verwundungen oder Beschädigungen nachweist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigen, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
(2) Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt,
Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.
(1) Das Verfahren für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt die zuständige Behörde (§ 14) soweit erforderlich das Bundesarchiv und die Krankenbuchlager bei den Versorgungsämtern Berlin, Kassel und München.
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zuständigen Behörde einzureichen.
(2) 1Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.
2Diese Stellen vermerken auf dem Antrag die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind, und leiten den Antrag unverzüglich an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.
(1) Der Antrag muß enthalten
(2) Der Antrag soll enthalten
Verwundungen oder Beschädigungen kann der Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) gegenüber nachweisen durch
(1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigt ist, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsausweises nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.
Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens durch andere als die verleihungsberechtigten Stellen vorgesehen sind, treten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden über die Ausstellung von Berechtigungsausweisen.
(1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.
(2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
(1) 1Die Bundesbehörden erheben für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gebühren.
2Die Gebühr beträgt für jede Urkunde entsprechend dem Arbeitsaufwand mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Mark.
3Sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen erlassen werden.
(2)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Ordensgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 18 - 19)
Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 20)
Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 20)
Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 21)
Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 21)