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Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – NKRG

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1Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Bedarf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, insbesondere durch Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandsschätzungen.
2Es ist für den Aufbau und die Pflege der Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25