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Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – NKRG

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(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,

1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
2.
eigene Anhörungen durchzuführen,
3.
Gutachten in Auftrag zu geben,
4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25