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Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – NKRG

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(1) 1Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab.
2Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.

(2) 1Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung.
2Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25