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Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – NKRG

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(1) 1Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet.
2Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.

(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen.

(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates.

Zuletzt geändert Art. 1 G v. 19.6.2022 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25