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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen – MTAPrV

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(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
2Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.

Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25