print

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen – MTAPrV

arrow_left arrow_right

1Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht.
2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25