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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen – MTAPrV

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(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:

1.
Kompetenzbereich I,
2.
Kompetenzbereich II und
3.
Kompetenzbereich III.

(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe

1.
aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,
2.
aus dem Bereich der Strahlentherapie und
3.
aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.

(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.

Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25