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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen – MTAPrV

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(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.

Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25