MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV

arrow_left arrow_right

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4508)

Name, Vorname    
     
 
Geburtsdatum   Geburtsort
     
 
     
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________
       

mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für

[…]
Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
[…]
Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie
[…]
Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
[…]
Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilgenommen.

Die Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ……… Stunden* – unterbrochen worden.



Ort, Datum    
________________________________________________________ (Stempel)  
     
________________________________________________________    
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung)
   
* Nichtzutreffendes streichen.
Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print