(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(2) 1In die Note fließt ein:
2
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.