(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
(2) 1Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) In die Note fließt ein
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.