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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen – MTAPrV

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(1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25