Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752