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Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse – MilchMargG

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Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25