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Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse – MilchMargG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25