1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752