(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden
(2) 1Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig.
3In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.
(3) 1Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
2Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.