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Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen – MaßstG

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(1) 1Um die Finanzkraft der Länder vergleichbar zu machen, ist als abstraktes Bedarfskriterium die jeweilige Einwohnerzahl eines Landes zugrunde zu legen.
2Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs zu modifizieren, wenn strukturelle Eigenarten der Länder und ihrer Gemeinden abstrakte Mehrbedarfe begründen.
3Im Ansatz der abstrakten Mehrbedarfe findet auch der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände Berücksichtigung.

(2) 1Die Berücksichtigung eines abstrakten Mehrbedarfs eines Landes und seiner Gemeinden und Gemeindeverbände setzt die Einbeziehung vergleichbarer abstrakter Mehrbedarfe anderer Länder und deren Gemeinden und Gemeindeverbände voraus.
2Die Höhe eines abstrakten Mehrbedarfs ist anhand objektivierbarer Indikatoren zu bestimmen.

(3) Um die Finanzkraft der Stadtstaaten einerseits und die der Flächenländer andererseits vergleichen zu können, ist den abstrakten Mehrbedarfen der Stadtstaaten durch eine Modifizierung der Einwohnerzahl Rechnung zu tragen; ferner kann die Berücksichtigung abstrakter Mehrbedarfe besonders dünn besiedelter Flächenländer notwendig werden (Einwohnergewichtung).

(4) Sofern eine umfassende Abbildung des kommunalen Finanzbedarfs nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht möglich ist, muss dem insoweit nicht berücksichtigten abstrakten Mehrbedarf durch einen Abschlag von den nach § 6 ausgleichserheblichen Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Rechnung getragen werden.

(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe werden lediglich anteilig berücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522 ist berücksichtigt
Das G tritt gem. § 15 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 15 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 1 Nr. 17 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522; § 15 aufgeh. durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25