print

Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen – MaßstG

arrow_left arrow_right

(1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt.

(2) 1Abweichend hiervon ist durch einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse in den Ländern einander angenähert werden.
2Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen.
3Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522 ist berücksichtigt
Das G tritt gem. § 15 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 15 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 1 Nr. 17 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522; § 15 aufgeh. durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25