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Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen – MaßstG

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(1) 1Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Finanzkraftausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist.
2Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.

(2) 1Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen.
2§ 8 Satz 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522 ist berücksichtigt
Das G tritt gem. § 15 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 15 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 1 Nr. 17 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522; § 15 aufgeh. durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25