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Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer – MauerG

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.

Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25