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Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer – MauerG

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Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.

Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25