(1) 1Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will.
2Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) 1Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B.
2Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind.
3Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
(3) 1Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
2Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.