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Luftsicherheitsgesetz – LuftSiG

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(1) 1Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden.
2Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.4.2020 I 840
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25