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Luftsicherheitsgesetz – LuftSiG

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1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.
2Dazu gehört insbesondere, dass sie:
3

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.4.2020 I 840
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25