(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ |
mit 20 Prozent, |
| „Prüfen von Triebfahrzeugen“ | mit 20 Prozent, |
| „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ |
mit 30 Prozent, |
| „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ |
mit 20 Prozent |
| sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: