Lokführer- und Transportausbildungsverordnung – LTAusbV

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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