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Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen
- c)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
- d)
betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen
- e)
betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
- f)
Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
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Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen
- b)
bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
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- c)
Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen
- d)
Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen
- e)
bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
- f)
Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
- g)
Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen
- h)
örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen
- i)
Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen
- j)
Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen
- k)
Fahrzeuge übergeben und übernehmen
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| 3
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Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
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- a)
Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
- b)
Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
- c)
Arten von Bremsproben unterscheiden
- d)
Bremsen für die Zugfahrt einstellen
- e)
Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
- f)
Bremsproben durchführen
- g)
Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen
- h)
Bremsprobensignale anwenden
- i)
bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- j)
bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern
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- k)
während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
- l)
bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
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8
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| 4
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Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
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- a)
Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln
- b)
Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
- c)
Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
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- d)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten
- e)
Fahrweg beim Rangieren beobachten
- f)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
- g)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
- h)
unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen
- i)
örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten
- j)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
- k)
Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
- l)
während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
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- m)
vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwenden
- n)
Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
- o)
Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben
- p)
energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen
- q)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
- r)
Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
- s)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
- t)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
- u)
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
- v)
während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- w)
Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
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Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
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- a)
Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
- b)
mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- c)
Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
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9
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- d)
bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
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- e)
Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
- f)
Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
- g)
Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
- h)
Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen
- i)
bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten
- j)
Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
- k)
Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
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Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
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- a)
Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
- b)
Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
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- c)
Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
- d)
die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben
- e)
die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
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Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
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- a)
Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
- b)
Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden
- c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
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2
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- d)
Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen
- e)
Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen
- f)
Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen
- g)
mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
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