(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
2Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.