Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB

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1Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen.
2Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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