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Gesetz über den Ladenschluss – LadSchlG

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Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26