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Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung – KWKG 2025

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(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.

(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8b: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25