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Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung – KWKG 2025

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(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen.
2§ 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden.
3Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.

(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25