(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
2Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen.
3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt.
4Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
2
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
(4) 1Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
2
(5) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
3Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 u. § 24 Abs. 1 Satz 3 +++)