(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
(2) 1Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.
2Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)