print

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG 2025

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest.
2Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

3Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind.
2Nicht dazu gehören insbesondere

1.
Gebühren,
2.
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3.
kalkulatorische Kosten sowie
4.
Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.

3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Änderung durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26