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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)