(1) 1Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
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(2) 1Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden.
2Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht.
3Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 17f Abs. 1 Satz 4 EnWG 2005 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 KWKAusV +++)