print

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten – KSVG

arrow_left arrow_right

(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.

(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25