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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten – KSVG

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(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25