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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten – KSVG

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(1) 1Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse.
2Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25