Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 17 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet