Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.
Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 17 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet