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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten – KSVG

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Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.

Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25