Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG

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(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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