print

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten – KSVG

arrow_left arrow_right

1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.
2Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25