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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten – KSVG

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1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.
2Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 17 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26