Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG

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1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.
2Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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