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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds – KlärEV

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(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen.
2Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.

(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.

(4) 1Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen.
2Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.

(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25